Die selektive feministische
Definition von Gerechtigkeit zeigte sich im Laufe der Geschichte der BRD auch
in der Arbeitswelt.
Arbeitsschutz
Von Anfang an galten für Frauen
besondere Arbeitsschutzgesetze, z. B.
hinsichtlich der Gewichtsbegrenzung beim Heben von Lasten, des Verbots der
Nachtarbeit oder des Führens von Fahrzeugen mit einer Nutzlast von mehr als 1,5
Tonnen und des Verbots der Arbeit unter Tage oder auf dem Bau – alles Dinge,
die angeblich für Frauen „zu belastend“ seien. Feministinnen kritisierten die
Schutzmaßnahmen als Versuche, sie von der Arbeit fernzuhalten („Berufe, die Männern
vorbehalten bleiben“), ohne deswegen die Privilegien aufgeben zu wollen.
Arbeitsminister Herbert Ehrenberg (SPD) legte 1979 einen Gesetzentwurf
über ein Verbot unterschiedlicher Entlohnungen von Männern und Frauen vor und
erklärte: „Die Vereinbarung einer geringeren Vergütung“ werde auch „nicht
dadurch gerechtfertigt, dass wegen des Geschlechts des Arbeitnehmers besondere
Schutzvorschriften gelten“.
1980 wurde in Hamburg eine Bundesratsinitiative
zur arbeitsrechtlichen Gleichstellung von Frauen und Männern vorbereitet,
ohne Frauenprivilegien ganz abschaffen zu wollen: Bleihaltige Luft durften
Männer weiterhin allein atmen.
Ähnlich verlogen äußerte sich
1982 Anke Fuchs (SPD) vom Arbeitsstab Frauenpolitik, die sich mehr
berufstätige Frauen wünschte, Sonderschutzmaßnahmen jedoch erhalten wollte, z.
B. wenn „eine Frau den ganzen Tag – etwa am Fließband“ aufgrund ihrer Konstitution
„überfordert wird“.
In der jungen BRD gab es im
Übrigen den Hausarbeitstag, eine je
nach Bundesland bezahlte oder unbezahlte freie Zeit für Hausarbeit, den nicht
wenige Gewerkschaftlerinnen als besondere Arbeitsschutzmaßnahme forderten. Dass
Männer nicht in den Genuss dieser Freistellung von der Arbeit kamen, begründete
ein Arbeitgeber 1979 mit „biologischen und funktionalen
Geschlechtsunterschieden“ und erhielt Bestätigung durch ein Arbeitsgericht.
Rente
1957 wurde die Regelaltersrente für Frauen ohne
finanzielle Kürzungen von 65 auf 60 Jahre gesenkt, während Männer weiterhin
erst mit 65 in Rente gehen durften. Das Frühpensionierungsrecht wurde vom
Bundesrat und dem Bundestagsausschuss für Sozialpolitik angeregt mit der
Begründung, bei erwerbstätigen Frauen gebe es durch Doppelbelastung von Beruf
und Haushalt „eine frühzeitige Abnutzung der Kräfte“, obwohl die damals leicht
höhere Lebenserwartung von Frauen dem widersprach.
Feministinnen, die nicht müde
werden, überall Gleichstellung zu fordern, wehrten sich in der Folge vehement
gegen eine Angleichung des Rentenalters. 1988 monierte Lobbyistin Gitti Hentschel die geplante Angleichung, „als
gebe es keinen unterschiedlichen sozialen Hintergrund bei Männern und Frauen“.
1983 hagelte es Proteste gegen Überlegungen, Frauen erst mit 63 in Rente
gehen zu lassen, woraufhin Arbeitsminister Norbert Blüm (CDU) hastig erklärte,
er werde „nie eine Rentenpolitik gegen die Frauen machen“, und Walter Wallmann
(CDU) von Kanzler Kohl die Zusicherung verlangte, dass eine Entscheidung gegen
die Frauen mit der CDU nicht zu machen sei. Und Gewerkschaftlerin Eva
Scharnewski glaubte, dass Frauen aufgrund von Doppelbelastung „einem stärkeren
Verschleiß ihrer Gesundheit ausgesetzt“ seien, und behauptete ernsthaft: „Ihnen
werden Arbeiten zugeteilt, die besonders belastend und nervenaufreibend sind“.
Da Frauen im Jahre 2003 nach wie vor mit 60 in die Rente durften,
während Männer bis 65 durchhalten mussten, befand der Europäische Gerichtshof
das Altersteilzeitgesetz, nach dem
Arbeitnehmer beiderlei Geschlechts ab dem 55. Lebensjahr in Teilzeit gehen
durften, als diskriminierend – gegenüber Frauen. Denn da konnten ja Frauen
aufgrund ihrer Privilegien nur halb so lange von dieser Maßnahme profitieren
wie die Männer. Deshalb durften Frauen im Gegensatz zu Männern anschließend ab
50 Teilzeit beantragen.
Bei alledem sollte es nicht verwundern, dass Witwen selbstverständlich
immer eine Witwenrente erhalten haben, während Witwer bis 1986 nur dann eine
Witwerrente bekamen, »wenn die Verstorbene den Unterhalt ihrer Familie
überwiegend bestritten hat«. Das Bundesverfassungsgericht erklärte dazu 1975,
dass die Ungleichbehandlung von Witwern und Witwen »gegenwärtig nicht« verfassungswidrig
sei.
Quelle: Gunnar Kunz: „Besonders Frauen“. Schwarzbuch
Feminismus 1968 – 2019 (KDP 2020)
nur ein weiteres kleines Mosaiksteinchen dafür, dass es Feministinnen nue um irgendeine Gleichberechtigung ging.
AntwortenLöschen(man kann das ganze Gejammer als Ausdruck von "was ich selber denk und tu, das trau ich allen anderen zu" werten)